Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Verträge im Rahmen unserer gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten allein die nachstehenden Bedingungen, es sei denn, dass sie ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt und auch ohne unseren ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil.

2. Vertragsschluss

2.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Für angebotene Lagermengen behalten wir uns Zwischenverkauf vor. Werden Verträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.

2.2
Abbildungen und Angaben über Maße, Gewicht, Farbe, Material und Ausstattung in unseren Verkaufsunterlagen,
Katalogen und sonstigen Darstellungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert bezeichnet werden. Wir sind berechtigt, Änderungen infolge technischer Weiterentwicklung vorzunehmen, es sei denn die Interessen unseres Vertragspartner würden hierdurch unzumutbar beeinträchtigt.

3. Preise, Verpackung und Versand

3.1
Alle Preise gelten ab unserem Haus in Tuttlingen in Euro ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.

3.2
Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl gegen Berechnung. Der Vertragspartner übernimmt die Entsorgung der Verpackung auf seine Kosten.

3.3
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Dieser schließt eine Transportversicherung ab.

4. Lieferung

4.1
Teillieferungen sind zulässig und dürfen für sich abgerechnet werden.

4.2
Schutzvorrichtungen und Gebrauchsanweisungen werden nur in dem Umfang mitgeliefert, als dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften oder nach unserem ausdrücklichen Angebot bestimmt ist. Für alle Lieferungen und Leistungen aus dem elektromedizinischen Bereich gelten die Sicherheitsbestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker oder gleichwertige Standards.

5. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit

5.1
Lieferfristen und Liefertermine sind ungefähr und unverbindlich. Rechtsverbindlich sind sie nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

5.2
Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor dem Eingang aller vom Vertragspartner beizubringenden Muster, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der Einhaltung sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auch von der Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.

5.3.
Befindet sich der Vertragspartner mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragverhältnisses im Verzug, so sind wir berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern.

5.4
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird die Durchführung des Vertrages hierdurch für mehr als sechs Monate verhindert, kann jede Partei den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden.
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5.5
Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder der eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird, wenn der Käufer einen ihm dadurch entstandenen Schaden glaubhaft macht, unsere Haftung darauf beschränkt, dass nach Ablauf von drei Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % – höchstens aber 5 % – vom Werte des Teils der Lieferung verlangt werden kann, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.6
Wird uns die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich, so dürfen wir schriftlich die Aufhebung des Vertrags hinsichtlich des nicht gelieferten Teils erklären, es sei denn, dies wäre für den Vertragspartner unzumutbar.

5.7
Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder der eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung bzw. Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Abnahme

6.1
Die durch eine verspätete Abnahme entstehenden Kosten (Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen usw.) trägt der Vertragspartner. Wir sind auch berechtigt, ohne besonderen Nachweis je Woche des Abnahmeverzugs eine Zahlung von 0,5 %, maximal aber 5 % des Auftragswertes zu verlangen.

6.2
Falls der Vertragspartner die Lieferung zur Lieferzeit nicht abnimmt, können wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nach Fristablauf sind wir zur gesamten oder teilweisen Aufhebung des Vertrags und zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.

7. Rücklieferung

Rücklieferungen der von uns gelieferten Ware akzeptieren wir nur dann, wenn wir uns zuvor hiermit einverstanden erklärt haben. Wir behalten uns vor, Gutschriften für die rückgelieferte Ware wegen Preissenkungen, geminderter Marktgängigkeit und Wareneinlagerungskosten zu kürzen. Wurde die Ursache der Rückgabe nicht von uns verschuldet, sind wir berechtigt, neben den Kosten für die Entfernung von gewünschten Markierungen 20% des ursprünglichen Warenwertes als Bearbeitungsgebühren zu verrechnen. Für Retouren haften wir frühestens nach unversehrtem Empfang in unserem Hause. Die Transportkosten hat der Vertragspartner zu tragen.

8. Zahlungen

8.1
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Reparaturrechnungen sind ohne Abzug zu zahlen. Alle Zahlungen sind an uns in Euro spesenfrei zu leisten.

8.2
Wir sind berechtigt, vor Lieferung der Ware die Stellung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs oder einer gleichwertigen Sicherheit zu verlangen.

8.3
Eine Zahlung durch Wechsel bedarf stets einer vorherigen, schriftlichen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Kosten trägt der Vertragspartner.

8.4
Im Fall nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Uns ist der Nachweis gestattet, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist.

8.5
Ist der Vertragspartner im Zahlungsverzug oder geben besondere Umstände begründeten Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit, können wir die Sofortzahlung aller bestehenden Forderungen einschließlich der umlaufenden Wechsel oder Sicherheiten verlangen.

8.6
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Vertragsmäßigkeit der Ware

9.1
Der Vertragspartner hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Festgestellte Vertragswidrigkeiten sind uns stets unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche ab Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt dies der Vertragspartner, verliert er das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit zu berufen.

9.2
Ist die von uns gelieferte Ware nicht vertragsgemäß, so können wir auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Vertragspartner beheben.

9.3 Wird von uns eine Vertragswidrigkeit nicht fristgerecht behoben (Ziffer 9.2), so kann der Vertragspartner den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Ist die Vertragswidrigkeit wesentlich, darf er eine letzte Frist zur Erfüllung setzen und nach deren Verstreichen die Aufhebung des Vertrags verlangen.

10. Haftung

10.1
Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen haben. Unsere Schadenersatzpflicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2
In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch uns vorsätzlich oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verursacht wurde. Allerdings haften wir insoweit nur für den typischerweise entstandenen vorhersehbaren Schaden, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

10.3
Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadenersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

10.4
Soweit wir – ohne besondere Vergütung – technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung. Gehört diese Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, ist jegliche Haftung dafür ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder die von uns vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller.

10.5
Der Besteller wird in seinem Herrschaftskreis dafür Sorge tragen, dass die Anforderungen des Produkthaftungsrechts, insbesondere des Medizinproduktegesetzes eingehalten werden. Er wir insbesondere sicherstellen, dass nur solche Personen mit den Produkten umgehen, die die entsprechenden fachlichen Qualifikationen haben. Wir weisen darauf hin, dass diese Pflichten nach § 43 Medizinproduktegesetz strafbewehrt sind. Soweit er die Produkte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter veräußert, wird er insoweit auch für eine sachgerechte Einweisung der Erwerber Sorge tragen.

11. Verjährung

11.1
Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen Vertragswidrigkeiten beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für sämtlichen Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

11.2
Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen. Sie gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den
Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

12.2
Bestehen für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland spezielle Vorschriften oder sind bestimmte Maßnahmen hierzu zu treffen, so hat uns der Vertragspartner auf diese hinzuweisen und ist für deren Einhaltung verantwortlich. Kommt nach den Vorschriften des Bestimmungslandes ein Eigentumsvorbehalt nicht in Betracht, so hat uns der Vertragspartner bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die nötig sind, um unser Eigentum im Bestimmungsland zu schützen und sichern.

12.3
Während des Bestehen des Eigentumsvorbehaltes ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

12.4
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware tritt der Vertragspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrichten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

12.5
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware pfleglich aufzubewahren und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

12.6
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich zu informieren.

12.7
Soweit der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Vertragspartner einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dabei steht uns die Wahl bei der Freigabe verschiedener Sicherungsrechte zu.

13. Verkaufsunterlagen

13.1
An unseren Katalogen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht, kopiert oder sonst verwertet werden.

13.2
Eine Verantwortung für Folgen, die sich aus Druckfehlern oder anderen Irrtümern übernehmen wir nur, wenn uns
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.

14. Erfassung von Daten

Wir sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten elektronisch abzuspeichern und zu verarbeiten.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

15.1
Erfüllungsort für alle Vertragspflichten und Gerichtsstand ist Tuttlingen.

15.2
Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland oder die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3
Sollte eine dieser Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

16. Geltung

Diese Bestimmungen gelten ab dem 01.01.2017. Alle früheren Bedingungen werden hiermit aufgehoben.